Kostenerstattung für gesetzlich Versicherte

Psychotherapie in einer Privatpraxis als gesetzlich Versicherte Person durch die Kostenerstattung

Für gesetzlich Versicherte besteht die Möglichkeit, eine Psychotherapie in einer Privatpraxis in Anspruch zu nehmen (§13 Abs.3 SGB V).

  1. Kontaktieren Sie Ihre Krankenkasse und erfragen die jeweiligen Bedingungen.
  2. Dokumentieren Sie, bei welchem:r Verhaltenstherapeut:In für Erwachsene mit Kassenzulassung Sie wann kontaktiert haben (Email oder Telefon) und wann dort voraussichtlich ein Termin für einen Therapiebeginn wäre. Falls Ihnen eine Sprechstunde angeboten wird, handelt es sich nicht um einen Therapieplatz. Es kann aber durchaus sinnvoll sein, eine Sprechstunde wahrzunehmen. Versuchen Sie mind. 5 Kolleg:innen zu kontaktieren.
  3. Kontaktieren Sie ihre Krankenkasse mit der Bitte um Unterstützung bei der Suche nach freien Terminplätzen. Die TSS (Tel. 116117) der KV Hessen bietet einen Terminservice an, welchen Sie hier finden können.
  4. Kann Ihnen innerhalb von 6-12 Wochen kein:e Psychologische Psychotherapeut:In mit Kassenzulassung einen Therapieplatz anbieten, kontaktieren Sie mich für ein Erstgespräch. Es kann dann ein Antrag auf Kostenerstattung gestellt werden. Eine Psychotherapie kann erst beginnen, nachdem eine Kostenzusage vorliegt.

Es kann sinnvoll oder im Rahmen der Kostenerstattung von ihrer Krankenkasse gefordert werden, in der Zwischenzeit einen Sprechstundentermin bei einem:r Kolleg:in mit Kassenzulassung wahrzunehmen, dieser händigt Ihnen ein Formular (PTV11) aus, welches die Wartezeit auf einen Therapieplatz protokolliert. Des Weiteren können Sie sich von Ihrer Hausärztin oder Ihrem Hausarzt eine sogenannte ‚Notwendigkeitsbescheinigung‘ ausfüllen lassen.

Dieses Dokument sowie eine Zusammenfassung der notwendigen Schritte finden Sie weiter unten zum Herunterladen.

Hinweis: Es kann passieren, dass ihre Krankenkasse den Antrag auf Kostenerstattung zunächst ablehnt. In diesem Fall ist es ratsam, die Möglichkeit zu nutzen Widerspruch einzulegen!